Vorab ist festzuhalten, dass für den Beschuldigten 1 infolge der Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Strassenverkehrsgesetz-Widerhandlungen wie auch der hierfür ausgesprochenen Sanktionen (Geldstrafe sowie Verbindungs- und Übertretungsbussen) oberinstanzlich die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 und den Raufhandel zu bestimmen ist. Auch der Beschuldigte 2 wurde oberinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der beiden Privatkläger sowie des Raufhandels schuldig erklärt, wofür die schuldan-