Auch der Beschuldigte 2 hat – als er sich gegen den Privatkläger 2 gewandt hatte – in eine bestehende Auseinandersetzung eingegriffen. Beide Beschuldigten haben damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Raufhandel steht in echter Konkurrenz zu Körperverletzungsdelikten (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 133 StGB). Sie sind somit auch des Raufhandels schuldig zu erklären. 24 V. Strafzumessung