Sowohl die Beschuldigten als auch die Privatkläger waren in 3er bzw. 2er Gruppen unterwegs. Sie wussten bzw. mussten zumindest damit rechnen, dass sich ihre Kollegen in eine körperliche Auseinandersetzung einmischen würden, was mutmasslich auch zur Eskalation beigetragen hat. Der Beschuldigte 1 hatte in jenem Moment, in dem er dem Privatkläger 2 einen Fusstritt versetzte, bereits Kenntnis davon, dass seine beiden Kollegen eingegriffen hatten. Auch der Beschuldigte 2 hat – als er sich gegen den Privatkläger 2 gewandt hatte – in eine bestehende Auseinandersetzung eingegriffen.