Der Tatbestand bzw. dessen objektive Strafbarkeitsbedingung wurde mit der tätlichen Auseinandersetzung vor dem M.________ erfüllt, bei welcher beide Privatkläger Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 aStGB erlitten. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass es in subjektiver Hinsicht genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen. Das Tatgeschehen ist als Tateinheit zu betrachten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 und 4.3.1). Sowohl die Beschuldigten als auch die Privatkläger waren in 3er bzw. 2er Gruppen unterwegs.