Dass daraufhin seine beiden Kollegen eingegriffen und ihm geholfen hätten, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen (pag. 927). Wie festgestellt, sind die Handlungen der beiden Beschuldigten über die zulässige Notwehr hinausgegangen. Sie haben sich damit nicht bloss auf die Abwehr beschränkt. Dass in der Anklage auch die Auseinandersetzung vor dem Restaurant N.________ geschildert wird, wo es noch zu keiner Körperverletzung gekommen ist, ist unerheblich. Der Tatbestand bzw. dessen objektive Strafbarkeitsbedingung wurde mit der tätlichen Auseinandersetzung vor dem M.___