Die Verteidigungen beider Beschuldigter wenden gegen die Schuldsprüche wegen Raufhandels im Wesentlichen ein, dass die Beschuldigten angegriffen worden seien und sich lediglich verteidigt hätten. Dem Beschuldigten 1 würde der für den Tatbestand des Raufhandels erforderliche Vorsatz fehlen. Er sei vom Privatkläger 2 in den Schwitzkasten genommen worden, aber zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Raufhandel vorgelegen. Dass daraufhin seine beiden Kollegen eingegriffen und ihm geholfen hätten, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen (pag. 927).