17. Rechtliche Würdigung Raufhandel Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Raufhandels zutreffend wiedergegeben und ebenso zutreffend subsumiert, dass die beiden Beschuldigten den Tatbestand des Raufhandels erfüllt haben. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 662 ff., S. 57-59 der Entscheidbegründung; pag. 669 f., S. 64 f. der Entscheidbegründung). Die Verteidigungen beider Beschuldigter wenden gegen die Schuldsprüche wegen Raufhandels im Wesentlichen ein, dass die Beschuldigten angegriffen worden seien und sich lediglich verteidigt hätten.