23 gungen waren damit für beide Beschuldigten erkennbar – unabhängig von der Frage, wie stark alkoholisiert sie selbst waren. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2, und der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 schuldig zu erklären sind. Da es sich dabei um Notwehrexzesse handelt, gelangt im Rahmen der Strafzumessung Art. 16 Abs. 1 aStGB zur Anwendung.