Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 das ihm bekannte Risiko, mit dem Fusstritt schwere Körperverletzungen des Privatklägers 2 zu verursachen, in Kauf nahm. - Bei beiden Beschuldigten: Ihre Kenntnis davon, dass die beiden Privatkläger alkoholisiert und bereits dadurch erheblich beeinträchtigt waren, kommt erschwerend dazu. Die Alkoholisierung der Privatkläger war offensichtlich, was durch die Beschuldigten und die Sicherheitsmitarbeiter bestätigt wurde (Beschuldigter 1 pag. 123; Beschuldigter 2: pag. 103; Zeuge Q.________: pag. 137; Zeuge R.________: pag. 152). Die alkoholbedingten Beeinträchti-