Er war aufgrund der kurz zuvor erfolgten drei Faustschläge erkennbar zum Widerstand unfähig. So kniete er auf allen Vieren am Boden und hatte keine Hände frei, um seinen Kopf zu schützen. Bei einem Fusstritt, welcher wie vorliegend schwungvoll erfolgt, lässt sich das Risiko nicht kalkulieren oder steuern. Auch der Beschuldigte 1 hatte keine Möglichkeit mit seinem Fuss genau zu zielen oder seine Kraft dosiert einzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 das ihm bekannte Risiko, mit dem Fusstritt schwere Körperverletzungen des Privatklägers 2 zu verursachen, in Kauf nahm. -