Im Moment, in dem der Fusstritt erfolgt ist, war der Privatkläger 2 zudem zum Widerstand unfähig. Er hielt den Beschuldigten 1 umklammert und hatte damit keine Chance, seinen Kopf zu schützen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das ihm bekannte Risiko, mit dem Fusstritt schwere Körperverletzungen des Privatklägers 2 zu verursachen, in Kauf nahm. - Beim Beschuldigten 1: Der Fusstritt des Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Privatklägers 2 erfolgte für diesen unerwartet. Er war aufgrund der kurz zuvor erfolgten drei Faustschläge erkennbar zum Widerstand unfähig.