Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das ihm bekannte Risiko, mit den Faustschlägen schwere Körperverletzungen des Privatklägers 1 zu verursachen, in Kauf nahm. Der Fusstritt des Beschuldigten 2 gegen den Kopf des Privatklägers 2 erfolgte für diesen unerwartet. Bei einem Fusstritt, welcher wie vorliegend schwungvoll und innerhalb eines dynamischen Geschehens erfolgt, lässt sich das damit verbundene Risiko nicht kalkulieren. Der Beschuldigte 2 hatte keine Möglichkeit mit seinem Fuss genau zu zielen oder seine Kraft dosiert einzusetzen. Im Moment, in dem der Fusstritt erfolgt ist, war der Privatkläger 2 zudem zum Widerstand unfähig.