Bei beiden Beschuldigten liegen solche Umstände vor: - Beim Beschuldigten 2: Der Beschuldigte 2 hat dem sich auf dem Boden befindlichen und offensichtlich zur Abwehr unfähigen Privatkläger 1 zwei heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt. Der Privatkläger 1 hatte keine Möglichkeit, seinen Kopf zu schützen und war nicht nur aufgrund seiner Alkoholisierung beeinträchtigt, sondern wurde durch den zuvor erfolgten heftigen Faustschlag offensichtlich ausser Gefecht gesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das ihm bekannte Risiko, mit den Faustschlägen schwere Körperverletzungen des Privatklägers 1 zu verursachen, in Kauf nahm.