Da der Eintritt des Erfolgs in der vorliegenden Konstellation – auch mit Blick auf andere mögliche Tatbestandsvarianten – nicht sehr wahrscheinlich, sondern lediglich möglich war, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres vom Wissenselement auf das Wollenselement geschlossen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob zusätzliche Umstände vorliegen, welche zu einem Bejahen des Eventualvorsatzes führen (siehe Auszug aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oben). Bei beiden Beschuldigten liegen solche Umstände vor: - Beim Beschuldigten 2: