22 liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Da der Eintritt des Erfolgs in der vorliegenden Konstellation – auch mit Blick auf andere mögliche Tatbestandsvarianten – nicht sehr wahrscheinlich, sondern lediglich möglich war, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres vom Wissenselement auf das Wollenselement geschlossen werden.