Zur eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.3, Hervorhebungen durch Verfasserin): Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Ge-