Es ist offensichtlich, dass er nicht mehr mit einem Schlag rechnete und nicht in der Lage war, seinen Kopf zu schützen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung bestätigt, dass heftige Schläge und Tritte gegen den ungeschützten Kopfbereich des Opfers objektiv geeignet sind, schwere Körperverletzungen zu verursachen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4, 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3). Die Handlungen der beiden Beschuldigten waren damit geeignet, auch eine schwere Körperverletzung zu verursachen.