Beim Beschuldigten 1 stellt sich die Situation gleich dar. In jenem Moment, in dem er dem Privatkläger 2 einen heftigen Fusstritt versetzt hat, befand sich letzterer auf allen Vieren am Boden. Es ist offensichtlich, dass er nicht mehr mit einem Schlag rechnete und nicht in der Lage war, seinen Kopf zu schützen.