21 ge erfolgten, regungslos und zur Abwehr unfähig war. Auch der durch den Beschuldigten 2 ausgeführte Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 2 war geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Der Fusstritt erfolgte mit Schwung und direkt gegen den ungeschützten Kopf des Privatklägers 2. Auch der Privatkläger 2 war in jenem Moment – er hielt nach wie vor den Beschuldigten 1 umklammert – nicht in der Lage, seinen Kopf gegen den heftigen Tritt zu schützen. Beim Beschuldigten 1 stellt sich die Situation gleich dar.