Die Beschuldigten waren den beiden Privatklägern körperlich überlegen, was sich denn auch darin zeigt, dass sie auf den Angriff verhältnismässig ruhig und zielgerichtet reagierten. Die Kammer hält den Notwehrexzess daher für nicht entschuldbar, weshalb der Schuldausschliessungsgrund von Art. 16 Abs. 2 aStGB nicht zur Anwendung gelangt. Hingegen wird der Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 aStGB im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.