Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es bereits vor dem N.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, bei dem der Beschuldigte 2 zum einen die beiden Privatkläger geohrfeigt hat. Die Beschuldigten konnten zum anderen auch wahrnehmen, dass die Privatkläger offensichtlich betrunken und dadurch zumindest in einem gewissen Masse beeinträchtigt waren. Die Beschuldigten waren den beiden Privatklägern körperlich überlegen, was sich denn auch darin zeigt, dass sie auf den Angriff verhältnismässig ruhig und zielgerichtet reagierten.