Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich beide Beschuldigten in einem Zustand der Aufregung und Bestürzung befunden hätten, wäre dieser Zustand mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände nicht als entschuldbar im Sinne des Gesetzes zu beurteilen. Wie festgestellt, wurden die beiden Beschuldigten zwar angegriffen und waren zur Abwehr des Angriffs berechtigt. Aber der Angriff erfolgte nicht völlig unvermittelt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es bereits vor dem N.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, bei dem der Beschuldigte 2 zum einen die beiden Privatkläger geohrfeigt hat.