Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, befanden sich die beiden Beschuldigten nicht in einem Zustand, welcher von Aufregung oder Bestürzung geprägt war. Damit stellt sich die Rechtsfrage vorliegend gar nicht, ob der Zustand der Beschuldigten entschuldbar war. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich beide Beschuldigten in einem Zustand der Aufregung und Bestürzung befunden hätten, wäre dieser Zustand mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände nicht als entschuldbar im Sinne des Gesetzes zu beurteilen.