Bei der Beurteilung, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht mit Strafe zu belegen, wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (Urteil 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2; Rspr. missverständlich, soweit sie auf den Verletzungserfolg und nicht die Verteidigungshandlung abstellt: zuletzt Urteil 6B_352/2016 vom 29. Juli 2016 mit Hinweisen). Tatfrage ist, in welchem Zustand sich die angegriffene Person befand.