15. Entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 aStGB In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 aStGB (entschuldbarer Notwehrexzess) gegeben sind, d.h. ob die Grenzen der Notwehr(hilfe) in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung überschritten worden sind oder nicht. Das Bundesgericht hat zum entschuldbaren Notwehrexzess Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.4, Hervorhebungen durch Verfasserin): Ein Notwehrexzess ist gemäss Art.