Auch die nicht mehr angemessene Abwehrhandlung des Beschuldigten 1 (Fusstritt gegen den Privatkläger 2) ist nur Sekundenbruchteile später erfolgt, d.h. unmittelbar nachdem er sich aus der Umklammerung durch den Privatkläger 2 befreien konnte. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 14.2) ist daher auch diesbezüglich von der Anwendbarkeit von Art. 16 aStGB auszugehen.