16 aStGB führt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten 2 bezüglich sämtlicher Handlungen, welche nicht gerechtfertigt bzw. rechtswidrig erfolgt sind, von einer Anwendbarkeit von Art. 16 aStGB auszugehen ist (zwei Faustschläge gegen den Privatkläger 1, ein Fusstritt gegen den Privatkläger 2). 14.3 Betreffend den Beschuldigten 1 Auch die nicht mehr angemessene Abwehrhandlung des Beschuldigten 1 (Fusstritt gegen den Privatkläger 2) ist nur Sekundenbruchteile später erfolgt, d.h. unmittelbar nachdem er sich aus der Umklammerung durch den Privatkläger 2 befreien konnte.