16 aStGB verneint hat, als nicht mehrere Sekunden zwischen den Handlungen lagen, in welchen es dem Beschuldigten 2 möglich gewesen wäre, die Situation neu einzuschätzen. Vielmehr hat der Beschuldigte 2 eher reflexartig noch zwei weitere Male auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, um danach so rasch als möglich zu seinem Kollegen, dem Beschuldigten 1, zu laufen. Es kann daher noch von der Anwendbarkeit von Art. 16 aStGB ausgegangen werden. Beim Fusstritt des Beschuldigten 2 gegen den Privatkläger 2 handelt es sich unzweifelhaft um einen intensiven Notwehrexzess, der zur Anwendung von Art. 16 aStGB führt.