14.2 Betreffend den Beschuldigten 2 Die beiden Faustschläge des Beschuldigten 2 gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 erfolgten unmittelbar nachdem der Privatkläger 1 zu Boden gefallen ist. Es handelt sich dabei um eine nur um Sekundenbruchteile später erfolgte übermässige Abwehrhandlung. Die vorliegende Situation ist insofern nicht mit den oben genannten Fällen vergleichbar, in denen das Bundesgericht die Anwendung von Art. 16 aStGB verneint hat, als nicht mehrere Sekunden zwischen den Handlungen lagen, in welchen es dem Beschuldigten 2 möglich gewesen wäre, die Situation neu einzuschätzen.