Im Urteil 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 hat das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass bei einer um lediglich Sekundenbruchteilen zu spät erfolgen Abwehrhandlung noch eine Notwehrsituation vorliege (E. 4.3). Von keiner Notwehrsituation ausgegangen ist das Bundesgericht hingegen bei einer Schussabgabe auf ein regungs- und wehrlos am Boden liegendes Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 3.2.3), sowie bei einer 20-25 Sekunden nach dem Angriff erfolgten Schussabgabe auf den Flüchtigen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013, E. 4.3). 14.2 Betreffend den Beschuldigten 2