Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem extensiven Notwehrexzess grundsätzlich keine Notwehrsituation vor und Art. 16 aStGB gelangt nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 19 3.2.3). Im Urteil 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 hat das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass bei einer um lediglich Sekundenbruchteilen zu spät erfolgen Abwehrhandlung noch eine Notwehrsituation vorliege (E. 4.3).