Die neueren Entscheide würden belegen, dass bei einem extensiven Exzess keine obligatorische Strafmilderung zu erfolgen habe (pag. 959). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass selbst wenn von einem extensivem Exzess (und nicht von einer anhaltenden Notwehrsituation) auszugehen wäre, dieser nur Sekundenbruchteile zu spät und damit noch innerhalb einer Notwehrlage erfolgt wäre (pag. 915 und 932 f.) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem extensiven Notwehrexzess grundsätzlich keine Notwehrsituation vor und Art.