Umstritten ist, ob dies auch für den extensiven Notwehrexzess gilt. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe dies zwar in einem älteren Entscheid implizit bejaht, sich jedoch nicht konkret mit der Abgrenzung zwischen intensivem und extensivem Exzess auseinandergesetzt. Die neueren Entscheide würden belegen, dass bei einem extensiven Exzess keine obligatorische Strafmilderung zu erfolgen habe (pag.