16 Abs. 2 aStGB). Der sogenannte intensive Notwehrexzess, bei dem in einer bestehenden Notwehrsituation die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten werden, führt von Gesetzes wegen zu einer obligatorischen Strafmilderung, oder – sofern entschuldbar – zum Wegfall der Schuld und damit zur Straflosigkeit (Art. 16 aStGB). Umstritten ist, ob dies auch für den extensiven Notwehrexzess gilt.