Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der erste Faustschlag des Beschuldigten 2 gegen den Privatkläger 1 sowie die drei Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 als angemessene Abwehrhandlungen in einer Notwehrsituation und daher als gerechtfertigt zu beurteilen sind. Hingegen handelt es sich beim Fusstritt des Beschuldigten 2 gegen den Privatkläger 2 um eine nicht angemessene Abwehrhandlung.