Im Gegensatz zum Beschuldigten 2 fehlte ihm der Überblick über die Gesamtsituation. Der Beschuldigte 1 musste zudem innerhalb von Sekundenbruchteilen eine Entscheidung treffen. Die Abwehrhandlung ist daher noch als angemessen zu beurteilen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der erste Faustschlag des Beschuldigten 2 gegen den Privatkläger 1 sowie die drei Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 als angemessene Abwehrhandlungen in einer Notwehrsituation und daher als gerechtfertigt zu beurteilen sind.