In diesem Moment muss es ihm daher erlaubt sein, sich so lange zur Wehr zu setzen, als der Angriff andauert. Auch der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits weitere Personen zu Hilfe eilten bzw. ihn und den Privatkläger 2 trennen wollten, ist vorliegend nicht zu seinen Lasten zu werten. Wie erwähnt, handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, in das der Beschuldigte 1 unmittelbar involviert war. Es war ihm nicht möglich zu sehen und abzuschätzen, welche Personen sich weiter einmischen würden. Im Gegensatz zum Beschuldigten 2 fehlte ihm der Überblick über die Gesamtsituation.