18 Die drei Faustschläge waren nicht von besonderer Heftigkeit, was sich (neben den Videoaufnahmen) auch darin zeigt, dass der Privatkläger 2 erst nach dem dritten Faustschlag von ihm abliess. Auch ex post kann daher nicht gesagt werden, dass ein einziger Faustschlag das mildere und dennoch wirksame Mittel gewesen wäre. Der Beschuldigte 1 konnte die Wirkung des ersten Schlags bzw. der beiden ersten Schläge gar nicht beurteilen, da er nach wie vor festgehalten wurde. In diesem Moment muss es ihm daher erlaubt sein, sich so lange zur Wehr zu setzen, als der Angriff andauert.