- Der Beschuldigte 1 hat seinerseits dem Privatkläger 2 in einer Notwehrsituation drei Faustschläge versetzt. Die Kammer erachtet dieses Abwehrmittel ebenfalls noch als angemessen. Dem Beschuldigten 1 blieb in diesem Moment keine andere Möglichkeit zur Abwehr. Ihm stand nur seine rechte Hand frei zur Verfügung, wobei er zudem aufgrund einer Schulterverletzung eingeschränkt war. 18