Zudem stellt ein Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 2, wie bereits dargelegt, ein erhebliches Risiko dar. Aufgrund dieser Umstände musste der Beschuldigte 2 davon ausgehen, dass die Situation bereits entschärft war und dem andauernden Angriff ohne Weiteres auch mit weniger einschneidenden und weniger gefährlichen Mitteln, namentlich einem Umklammern bzw. Zurückhalten des Privatklägers 2, hätte begegnet werden können. Die Notwehrhilfe war damit nicht mehr verhältnismässig. - Der Beschuldigte 1 hat seinerseits dem Privatkläger 2 in einer Notwehrsituation drei Faustschläge versetzt.