Die unmittelbar folgenden beiden Faustschläge gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 sind daher nicht mehr in einer Notwehrsituation erfolgt. - Der Beschuldigte 2 hat dem Privatkläger 2, welcher den Beschuldigten 1 umklammert hatte, einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf versetzt. Diese Notwehrhilfe war nicht mehr angemessen. Der Beschuldigte 2 befand sich zusammen mit dem Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger 2 in Überzahl. Der Privatkläger 1 war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschaltet.