Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, dem Beschuldigten 2 keine Zeit für eingehende Überlegungen blieb und er berechtigt ist, ein Mittel einzusetzen, welches auch effektiv ist, wird die Abwehrhandlung noch als angemessen beurteilt. Als der Privatkläger 1 infolge des Faustschlages sogleich zu Boden fiel, war der Angriff jedoch beendet. Die unmittelbar folgenden beiden Faustschläge gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 sind daher nicht mehr in einer Notwehrsituation erfolgt.