Zudem hat er gleichzeitig das Bein zu einem Kick erhoben. Zwar könnte durchaus argumentiert werden, dass ein Fusstritt gegen den Bauch des Privatklägers 1 vorliegend das mildere aber gleichermassen effektive Mittel gewesen wäre und der Faustschlag mit einer zu grossen Heftigkeit ausgeführt wurde. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, dem Beschuldigten 2 keine Zeit für eingehende Überlegungen blieb und er berechtigt ist, ein Mittel einzusetzen, welches auch effektiv ist, wird die Abwehrhandlung noch als angemessen beurteilt.