Zu prüfen ist, ob die Abwehr der Notwehrsituation der Gesamtheit der Umstände angemessen und damit verhältnismässig war: - Der Beschuldigte 2 hat sich gegenüber dem Privatkläger 1 initial mit einem einzigen, aber heftigen Faustschlag zur Wehr gesetzt. Die Kammer beurteilt diese Abwehr noch als verhältnismässig. Der Privatkläger 1 hat die Fäuste zum Angriff erhoben und dem Beschuldigten 2 mit einem Faustschlag gedroht. Zudem hat er gleichzeitig das Bein zu einem Kick erhoben.