Solange ist daher von einer Notwehrsituation auszugehen. Beim Beschuldigten 1 ist solange von einer Notwehrsituation auszugehen, als er durch den Privatkläger 2 festgehalten wurde. Die drei Faustschläge durch den Beschuldigten 1 sowie der Fusstritt durch den Beschuldigten 2 sind daher noch innerhalb der Notwehrsituation erfolgt. Zu prüfen ist, ob die Abwehr der Notwehrsituation der Gesamtheit der Umstände angemessen und damit verhältnismässig war: - Der Beschuldigte 2 hat sich gegenüber dem Privatkläger 1 initial mit einem einzigen, aber heftigen Faustschlag zur Wehr gesetzt.