17 13. Subsumtion Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist Notwehr solange zulässig, wie der Angriff angedauert hat und die Angreifer noch in der Lage waren, weitere Angriffe zu starten bzw. weiter auf die Beschuldigten einzuwirken. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, stellte der Privatkläger 1, welcher den Beschuldigten 2 angriff, solange eine Gefahr für diesen dar, bis er aufgrund des Faustschlages durch den Beschuldigten 2 zu Boden fiel. Solange ist daher von einer Notwehrsituation auszugehen.