Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert, d.h. die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung einer bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar droht. Entscheidend ist nicht die formelle Vollendung des im Angriff liegenden Deliktes, sondern die Beeinträchtigung des bedrohten Rechtsguts (Urteil 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). 17 13. Subsumtion