11. Anwendbares Recht Vorliegend stellt sich in Bezug auf die Revision von Art. 122 StGB die Frage des anwendbaren Rechts. Im Zeitpunkt der Tat sah der Tatbestand der schweren Körperverletzung eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen vor. Heute beträgt das Strafmass 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.