Zu keinem Zeitpunkt 16 zeigten sie Anzeichen von Verstörung oder Verwirrung über die Auseinandersetzung. Bezüglich der bei den beiden Privatklägern eingetretenen Verletzungen ist festzuhalten, dass diese weder einem bestimmten Schlag oder Tritt, noch einer Person (betrifft den Privatkläger 2) zugeordnet werden können. IV. Rechtliche Würdigung