Auch der Beschuldigte 1 handelte nicht in Bestürzung, Aufregung oder Angst. Nachdem es ihm gelang, sich mit drei gezielten Faustschlägen aus der Fixierung durch den Privatkläger 2 zu lösen, agierte er ebenfalls ruhig und zielgerichtet. Beide Beschuldigten wirkten weder orientierungsnoch hilflos und verliessen denn auch zielstrebig den Tatort. Zu keinem Zeitpunkt 16 zeigten sie Anzeichen von Verstörung oder Verwirrung über die Auseinandersetzung.